Aufnahmeantrag
Den Aufnahmeantrag ausdrucken,
ausfüllen und an den 1. Vorstand senden.
Satzung
der Freiwilligen Feuerwehr Arnschwang e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1
.
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Arnschwang e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2
.
Der Verein hat seinen Sitz in Arnschwang.
3
.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1
.
Zweck
des
Vereins
ist
die
Unterstützung
der
Freiwilligen
Feuerwehr
Arnschwang,
insbesondere
durch
die
Werbung
und
das
Stellen
von
Einsatzkräften.
Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordung.
2
.
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig;
er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Gewinnanteile
und
in
ihrer
Eigenschaft
als
Mitglied
auch
keine
sonstigen
Zuwendungen
aus
Vereinsmitteln.
Es
darf
keine
Person
durch
Verwaltungsausgaben,
die
den
Zwecken
des
Vereins
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3
.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
4
.
Die FFW Arnschwang ist Mitglied im Kreisfeuerwehrverband.
§ 3 Mitglieder
1
.
Mitglieder des Vereins können sein
a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b) Mitglieder, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten (passive Mitglieder),
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2
.
Zu
den
aktiven
Mitgliedern
zählen
auch
Feuerwehranwärter.
Personen,
die
aus
dem
aktiven
Dienst
ausscheiden,
werden
passive
Mitglieder,
wenn
sie
nicht
aus
dem
Verein
austreten.
Fördernde
Mitglieder
unterstützen
den
Verein
insbesondere
durch
besondere
finanzielle
Beiträge
oder
besondere
Dienstleistungen.
Zu
Ehrenmitgliedern
können
Personen
ernannt
werden,
die
sich
als
Feuerwehrdienstleistende
oder
auf
sonstige
Weise
um
das
Feuerwehrwesen besondere Dienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1
.
Mitglied
des
Vereins
kann
jede
Person
werden.
Sie
soll
ihren
Wohnsitz
im
Gemeindebereich
Arnschwang
haben
und
für
den
Feuerwehrdienst
geeignet
sein.
2
.
Der
Antrag
zur
Aufnahme
in
den
Verein
ist
schriftlich
beim
Vorstand
einzureichen.
Minderjährige
müssen
die
Zustimmung
ihrer
(ihres)
gesetzlichen
Vertreter(s) nachweisen.
3
.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1
.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
2
.
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3
.
Ein
Mitglied
kann
durch
Beschluss
des
Vorstands
von
der
Mitgliederliste
gestrichen
werden,
wenn
es
trotz
Mahnung
mit
der
Erfüllung
seiner
Beitragspflicht
im
Rückstand
ist.
Die
Streichung
darf
beschlossen
werden,
wenn
seit
der
Absendung
des
Mahnschreibens,
das
den
Hinweis
auf
die
Streichung zu enthalten hat, drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4
.
Ein
Mitglied
kann,
wenn
es
gegen
die
Vereinsinteressen
gröblich
verstoßen
hat,
durch
Beschluss
des
Vorstands
aus
dem
Verein
ausgeschlossen
werden.
Vor
der
Entscheidung
ist
dem
Betroffenen
unter
Setzung
einer
angemessenen
Frist
Gelegenheit
zu
geben,
sich
schriftlich
oder
persönlich
gegenüber
dem
Vorstand
zu
rechtfertigen.
Dem
Betroffenen
ist
der
Ausschluss
schriftlich
mitzuteilen.
Gegen
den
Ausschluss
steht
ihm
das
Recht
der
Berufung
an
die
Mitgliederversammlung
zu.
Die
Berufung
muss
innerhalb
einer
Frist
von
einem
Monat
ab
Zugang
des
Ausschlussbeschlusses
beim
Vorstand
eingelegt
sein.
Ist
die
Berufung
rechtzeitig
eingelegt,
hat
der
Vorstand
sie
der
nächsten
Mitgliederversammlung
zur
Entscheidung
vorzulegen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1
.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Abbuchungszeitpunkt die Mitgliederversammlung festsetzt.
2
.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1
.
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
a) dem Vorsitzenden,
b) den stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß a) bis d) gewählt sind.
f) den Funktionsträgern, z.B. Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Jugendwarte.
2
.
Die
unter
Abs.1
a)
bis
f)
genannten
Vorstandsmitglieder
werden
von
der
Mitgliederversammlung
auf
sechs
Jahre
gewählt.
Der
Vorsitzende
ist
in
geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3
.
Außer
durch
Tod
erlischt
das
Amt
eines
Vorstandsmitglieds
mit
dem
Ausschluss
aus
dem
Verein,
durch
Amtsenthebung
und
Rücktritt.
Die
Mitgliederversammlung
kann
jederzeit
den
gesamten
Vorstand
oder
einzelne
seiner
Mitglieder
ihres
Amts
entheben.
Die
Vorstandsmitglieder
können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
1
.
Der
Vorstand
ist
für
alle
Angelegenheiten
des
Vereins
zuständig,
die
nicht
durch
diese
Satzung
anderen
Vereinsorganen
vorbehalten
sind.
Er
hat
vor
allem folgende Aufgaben
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2
.
Der
Vorsitzende
vertritt
den
Verein
gerichtlich
und
außergerichtlich.
Über
Rechtsgeschäfte
bis
zu
einem
Betrag
von
Euro
2000,-
kann
der
Vorsitzende
selbstständig
entscheiden.
Bei
Rechtsgeschäften
über
einem
Betrag
von
Euro
2000,-
entscheidet
der
Vorstand.
Diese
Einschränkung
gilt
sowohl
im
Innen- als auch im Außenverhältnis.
§10 Sitzung des Vorstands
1
.
Für
die
Sitzung
des
Vorstands
sind
die
Mitglieder
vom
Vorsitzenden,
bei
seiner
Verhinderung
von
einem
der
stellvertretenden
Vorsitzenden,
rechtzeitig
einzuladen.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mind.
50%
der
Mitglieder
anwesend
sind.
Der
Vorstand
entscheidet
mit
einfacher
Mehrheit
der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des, die Sitzung leitenden, Vorstandsmitglieds.
2
.
Über
die
Sitzung
des
Vorstands
ist
vom
Schriftführer
ein
Protokoll
aufzunehmen.
Die
Niederschrift
soll
Zeit
und
Ort
der
Vorstandssitzung,
die
Namen
der
Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§11 Kassenführung
1
.
Die
zur
Erreichung
des
Vereinszwecks
notwendigen
Mittel
werden
insbesondere
aus
Beiträgen
und
Spenden
aufgebracht.
Die
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2
.
Der
Kassenwart
hat
über
die
Kassengeschäfte
Buch
zu
führen
und
eine
Jahresrechnung
zu
erstellen.
Zahlungen
dürfen
nur
aufgrund
von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3
.
Die
Jahresrechnung
ist
von
zwei
Kassenprüfern,
die
jeweils
auf
sechs
Jahre
gewählt
werden,
zu
prüfen.
Sie
ist
der
Mitgliederversammlung
zur
Genehmigung vorzulegen.
§12 Mitgliederversammlung
1
.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
2
.
Die
ordentliche
Mitgliederversammlung
findet
jährlich
mindestens
einmal
statt.
Außerdem
muss
die
Mitgliederversammlung
einberufen
werden,
wenn
das
Interesse
des
Vereins
es
erfordert
oder
wenn
die
Einberufung
von
einem
Fünftel
der
Mitglieder
unter
Angabe
des
Zwecks
und
der
Gründe
vom
Vorstand
schriftlich verlangt wird.
3
.
Jede
Mitgliederversammlung
wird
vom
Vorsitzenden,
bei
seiner
Verhinderung
von
einem
stellvertretenden
Vorsitzenden,
unter
Einhaltung
einer
Frist
von
zwei
Wochen
durch
Bekanntmachung
in
den
Zeitungen
„Bayerwald
Echo“
und
„Chamer
Zeitung“
einberufen.
Dabei
soll
die
vorgesehene
Tagesordnung
mitgeteilt werden.
4
.
Jedes
Mitglied
kann
bis
spätestens
eine
Woche
vor
dem
Tag
der
Mitgliederversammlung
beim
Vorsitzenden
schriftlich
beantragen,
dass
weitere
Angelegenheiten
nachträglich
auf
die
Tagesordnung
gesetzt
werden.
Über
Anträge
auf
Ergänzung
der
Tagesordnung,
die
erst
in
der
Versammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1
.
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
Vorsitzenden,
bei
seiner
Verhinderung
von
einem
stellvertretenden
Vorsitzenden
oder
einem
anderen
Vorstandsmitglied,
geleitet.
Bei
Wahlen
kann
die
Versammlungsleitung
für
die
Dauer
des
Wahlgangs
und
der
vorhergehenden
Aussprache
einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2
.
In
der
Mitgliederversammlung
ist
jedes
Mitglied
–
auch
Ehrenmitglieder
–
stimmberechtigt.
Beschlussfähig
ist
jede
ordnungsgemäß
einberufene
Mitgliederversammlung.
3
.
Soweit
die
Satzung
nichts
anderes
bestimmt,
entscheidet
bei
der
Beschlussfassung
die
einfache
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen.
Zur
Änderung
der
Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4
.
Die
Art
der
Abstimmung
wird
grundsätzlich
vom
Vorsitzenden
als
Versammlungsleiter
festgesetzt.
Die
Abstimmung
muss
jedoch
geheim
durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5
.
Über
den
Verlauf
der
Mitgliederversammlung
ist
ein
Protokoll
aufzunehmen,
das
vom
Vorsitzenden
und
vom
Schriftführer
zu
unterzeichnen
ist.
Die
Niederschrift
soll
Ort
und
Zeit
der
Versammlung,
die
Zahl
der
erschienenen
Mitglieder,
die
Person
des
Versammlungsleiters,
die
Tagesordnung,
die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§14 Ehrungen
An
Personen,
die
sich
im
Feuerwehrdienst
oder
auf
andere
Weise
besondere
Verdienste
um
das
Feuerwehrwesen
oder
um
die
FFW
Arnschwang
e.V.
erworben haben, kann
1. die Ehrennadel des Vereins
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
§15 Auflösung
Die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
in
einer
zu
diesem
Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung
beschlossen
werden.
Bei
Auflösung
des
Vereins,
bei
Entziehung
oder
Verlust
seiner
Rechtsfähigkeit
oder
bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zwecks
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an
die
Gemeinde
Arnschwang, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.